Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Technischen Büros / Ingenieurbüros Österreichs
1.) Geltung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Technischen Büro -
Ingenieurbüro.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des
Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Technischen Büro - Ingenieurbüro
ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
c) Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden,
gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vor.
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote des Technischen Büros - Ingenieurbüros sind, sofern nichts
anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen
Daten einschließlich des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Technischen Büros - Ingenieurbüros
Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber
genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag,
Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch das Technische Büro - Ingenieurbüro um Gegenstand des
vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Technische Büro - Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen
Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das Technische Büro - Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere
entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen
und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an
einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Das Technische Büro - Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere
entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für
Rechnung des Technischen Büros - Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das
Technische Büro - Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber
schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen
Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit
einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu
widersprechen; in diesem Fall hat das Technische Büro - Ingenieurbüro den
Auftrag selbst durchzuführen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die
ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der
Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf
Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Technischen Büro -
Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der
für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen.
Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend
gemacht werden.
c) Das Technische Büro - Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als
Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Technischen Büros - Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein
Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist
möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten
Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Technische
Büro - Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das
Technische Büro - Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist das Technische Büro - Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so
behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei
unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung;
bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Technischen
Büro - Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar, Leistungsumfang
a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch
immer, ist unzulässig.
d) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Technische
Büros - Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen
Vertragsinhalt.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Technischen Büros -
Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
a) Das Technische Büro - Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom
Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Das Technische Büro - Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner
Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser
Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages
ist das Technische Büro - Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche
Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne
vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9.) Schutz der Pläne
a) Das Technische Büro - Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen
an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische
Unterlagen) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung,
Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder
Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Technischen Büros -
Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei
Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich
festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Das Technische Büro - Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber
verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den
Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Technischen Büros - Ingenieurbüros
anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der
Unterlagen hat das Technische Büro - Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in
Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten
bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die
Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Technischen Büros -
Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
10.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Technischem Büro - Ingenieurbüro
kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des
sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Technischen Büros - Ingenieurbüros
vereinbart.